§1

JArbSchG
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die
Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
1. in der Berufsausbildung,
2. als Arbeitnehmer oder
Heimarbeiter,
3. mit sonstigen Dienstleistungen,
die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich
sind,
4. in einem der Berufsausbildung
ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für geringfügige Hilfeleistungen,
soweit sie gelegentlich
a) aus
Gefälligkeit,
b) auf Grund
familienrechtlicher Vorschriften,
c) in
Einrichtungen der Jugendhilfe,
d) in
Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
2. für die Beschäftigung durch die
Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
§2

JArbSchG § 2 Kind, Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes
ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses
Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der
Vollzeitschulpflicht unterliegen,
finden
die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
§3

JArbSchG § 3 Arbeitgeber
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes
ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.
§4

JArbSchG § 4 Arbeitszeit
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit
vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung
ohne
die Ruhepausen (§ 11).
(2) Schichtzeit ist die tägliche
Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11).
(3) Im Bergbau unter Tage gilt die
Schichtzeit als Arbeitszeit.
Sie wird
gerechnet vom Betreten des Förderkorbs bei der Einfahrt
bis zum
Verlassen des Förderkorbs bei der Ausfahrt
oder vom
Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu
seinem Wiederaustritt.
(4) Für die Berechnung der
wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche
die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde
zu legen.
Die
Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen
Feiertags ausfällt,
wird auf die
wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.
(5) Wird ein Kind oder ein
Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt,
so werden
die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage
zusammengerechnet.
§5

JArbSchG § 5 Verbot der Beschäftigung von
Kindern
(1) Die Beschäftigung von Kindern (§
2 Abs. 1) ist verboten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt
nicht für die Beschäftigung von Kindern
1. zum
Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
2. im Rahmen
des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
3. in
Erfüllung einer richterlichen Weisung.
Auf die Beschäftigung finden
§ 7 Satz
1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt
ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre
mit Einwilligung des
Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für
Kinder geeignet ist.
Die Beschäftigung ist leicht, wenn
sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen,
unter denen sie ausgeführt wird,
1. die Sicherheit, Gesundheit und
Entwicklung der Kinder,
2. ihren Schulbesuch, ihre
Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder
Berufsausbildung,
die von der
zuständigen Stelle anerkannt sind, und
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit
Nutzen zu folgen,
nicht nachteilig beeinflusst.
Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei
Stunden täglich,
in landwirtschaftlichen
Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich,
nicht zwischen 18 und 8 Uhr,
nicht vor dem Schulunterricht und
nicht während des Schulunterrichts
beschäftigt werden.
Auf die Beschäftigung finden die §§
15 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt
ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3)
während der Schulferien für höchstens
vier Wochen im Kalenderjahr.
Auf die Beschäftigung finden die §§ 8
bis 31 entsprechende Anwendung.
(4a) Die Bundesregierung hat durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Beschäftigung nach Absatz 3 näher
zu bestimmen.
(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die
Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder
über mögliche Gefahren sowie über
alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen
Maßnahmen.
(5) Für Veranstaltungen kann die
Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.
§6

JArbSchG § 6 Behördliche Ausnahmen für
Veranstaltungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf
Antrag bewilligen, dass
1. bei Theatervorstellungen Kinder
über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis
23 Uhr,
2. bei Musikaufführungen und anderen
Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen
sowie bei
Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und
Bildträger
sowie bei Film-
und Fotoaufnahmen
a) Kinder über
drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8
bis 17 Uhr,
b) Kinder über
sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr
gestaltend
mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen.
Eine Ausnahme darf
nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts,
Tanzlokalen und
ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen,
Jahrmärkten und
bei ähnlichen
Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.
(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach
Anhörung des zuständigen Jugendamts
die Beschäftigung nur bewilligen,
wenn
1. die Personensorgeberechtigten in
die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben,
2. der Aufsichtsbehörde eine nicht
länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung
vorgelegt wird,
nach der
gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen,
3. die erforderlichen Vorkehrungen
und Maßnahmen
zum Schutz des
Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit
sowie zur
Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder
seelisch-geistigen Entwicklung
getroffen sind,
4. Betreuung und Beaufsichtigung des
Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind,
5. nach Beendigung der Beschäftigung
eine
ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,
6. das Fortkommen in der Schule nicht
beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,
1. wie lange, zu welcher Zeit und an
welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf,
2. Dauer und Lage der Ruhepausen,
3. die Höchstdauer des täglichen
Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.
(4) Die Entscheidung der
Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben.
Er darf das Kind erst nach Empfang
des Bewilligungsbescheids beschäftigen.
§7

JArbSchG § 7 Beschäftigung von nicht
vollzeitschulpflichtigen Kindern
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht
nicht mehr unterliegen, dürfen
1. im Berufsausbildungsverhältnis,
2. außerhalb eines
Berufsausbildungsverhältnisses nur
mit leichten und
für sie geeigneten Tätigkeiten
bis zu sieben
Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
beschäftigt werden.
Auf die Beschäftigung finden die §§ 8
bis 46 entsprechende Anwendung.
§8

JArbSchG § 8 Dauer der Arbeitszeit
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als
acht Stunden täglich
und nicht mehr als 40 Stunden
wöchentlich beschäftigt werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen
an Werktagen nicht gearbeitet wird,
damit die Beschäftigten eine längere
zusammenhängende Freizeit haben,
so darf die ausfallende Arbeitszeit
auf die Werktage von fünf zusammenhängenden,
die Ausfalltage einschließenden
Wochen nur dergestalt verteilt werden,
dass die Wochenarbeitszeit im
Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet.
Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei
achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die
Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist,
können Jugendliche an den übrigen
Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
(3) In der Landwirtschaft dürfen
Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit
nicht mehr als neun Stunden täglich
und nicht mehr als 85 Stunden in der
Doppelwoche beschäftigt werden.
§9

JArbSchG § 9 Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den
Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
freizustellen.
Er darf den Jugendlichen nicht
beschäftigen
1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden
Unterricht;
dies gilt auch für
Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
2. an einem Berufsschultag mit mehr
als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten,
einmal in der
Woche,
3. in Berufsschulwochen mit einem
planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden
an mindestens fünf
Tagen;
zusätzliche
betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden
wöchentlich
sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit werden
angerechnet
1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr.
2 mit acht Stunden,
2. Berufsschulwochen nach Absatz 1
Nr. 3 mit 40 Stunden,
3. im übrigen die Unterrichtszeit
einschließlich der Pausen.
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den
Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
(4) (weggefallen)
§10

JArbSchG § 10 Prüfungen und außerbetriebliche
Ausbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den
Jugendlichen
1. für die Teilnahme an Prüfungen und
Ausbildungsmaßnahmen,
die auf
Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen
außerhalb der
Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
2. an dem Arbeitstag, der der
schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht,
freizustellen.
(2) Auf die Arbeitszeit werden
angerechnet
1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr.
1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,
2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr.
2 mit acht Stunden.
Ein Entgeltausfall darf nicht
eintreten.
§11

JArbSchG § 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
(1) Jugendlichen müssen im voraus
feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden.
Die Ruhepausen müssen mindestens
betragen
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit
von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit
von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine
Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
(2) Die Ruhepausen müssen in
angemessener zeitlicher Lage gewährt werden,
frühestens eine Stunde nach Beginn
und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.
Länger als viereinhalb Stunden
hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt
werden.
(3) Der Aufenthalt während der
Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet
werden,
wenn die Arbeit in diesen Räumen
während dieser Zeit eingestellt ist
und auch sonst die notwendige
Erholung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Absatz 3 gilt nicht für den
Bergbau unter Tage.
§12

JArbSchG § 12 Schichtzeit
Bei der Beschäftigung Jugendlicher
darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden,
im Bergbau unter Tage 8
Stunden,
im Gaststättengewerbe, in der
Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen
11 Stunden
nicht überschreiten.
§13

JArbSchG § 13 Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen
Arbeitszeit dürfen Jugendliche
nicht vor Ablauf einer
ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt
werden.
§14

JArbSchG § 14 Nachtruhe
(1) Jugendliche dürfen nur in der
Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1. im Gaststätten- und
Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
2. in mehrschichtigen Betrieben bis
23 Uhr,
3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr
oder bis 21 Uhr,
4. in Bäckereien und Konditoreien ab
5 Uhr
beschäftigt werden.
(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen
in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
(4) An dem einem Berufsschultag
unmittelbar vorangehenden Tag
dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2
Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden,
wenn der Berufsschulunterricht am
Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.
(5) Nach vorheriger Anzeige an die
Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben,
in denen die übliche Arbeitszeit aus
verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet,
Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt
werden,
soweit sie hierdurch unnötige
Wartezeiten vermeiden können.
Nach vorheriger Anzeige an die
Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben
Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr
oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden,
soweit sie hierdurch unnötige
Wartezeiten vermeiden können.
(6) Jugendliche dürfen in Betrieben,
in denen die Beschäftigten in
außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind,
in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr
beschäftigt werden.
Die Jugendlichen sind berechtigt,
sich vor Beginn der Beschäftigung und danach
in regelmäßigen Zeitabständen
arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.
Die Kosten der Untersuchungen hat der
Arbeitgeber zu tragen,
sofern er diese nicht kostenlos durch
einen Betriebsarzt
oder einen überbetrieblichen Dienst
von Betriebsärzten anbietet.
(7) Jugendliche dürfen
bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen und anderen Aufführungen,
bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk
und Fernsehen),
auf Ton- und Bildträger sowie bei
Film- und Fotoaufnahmen
bis 23 Uhr gestaltend mitwirken.
Eine Mitwirkung ist nicht zulässig
bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen,
bei denen die Anwesenheit
Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten
ist.
Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen
Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit
von mindestens 14 Stunden beschäftigt
werden.
§15

JArbSchG § 15 Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen
in der Woche beschäftigt werden.
Die beiden wöchentlichen Ruhetage
sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
§16

JArbSchG § 16 Samstagsruhe
(1) An Samstagen dürfen Jugendliche
nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung
Jugendlicher an Samstagen nur
1. in Krankenanstalten sowie in
Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
2. in offenen Verkaufsstellen,
in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen,
in Bäckereien und
Konditoreien,
im Friseurhandwerk
und im Marktverkehr,
3. im Verkehrswesen,
4. in der Landwirtschaft und
Tierhaltung,
5. im Familienhaushalt,
6. im Gaststätten- und
Schaustellergewerbe,
7. bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen und anderen Aufführungen,
bei Aufnahmen im
Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
auf Ton- und
Bildträger
sowie bei Film-
und Fotoaufnahmen,
8. bei außerbetrieblichen
Ausbildungsmaßnahmen,
9. beim Sport,
10. im ärztlichen Notdienst,
11. in Reparaturwerkstätten für
Kraftfahrzeuge.
Mindestens zwei Samstage im Monat
sollen beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Samstag
beschäftigt,
ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15)
durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag
derselben Woche sicherzustellen.
In Betrieben mit einem
Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem
Tag erfolgen,
wenn die Jugendlichen an diesem Tag
keinen Berufsschulunterricht haben.
(4) Können Jugendliche in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt
werden,
kann der Unterschied zwischen der
tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit
an dem Tag bis 13 Uhr ausgeglichen
werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen
sind.
§17

JArbSchG § 17 Sonntagsruhe
(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche
nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung
Jugendlicher an Sonntagen nur
1. in Krankenanstalten sowie in
Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
2. in der Landwirtschaft und
Tierhaltung mit Arbeiten,
die auch an Sonn-
und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,
3. im Familienhaushalt, wenn der
Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,
4. im Schaustellergewerbe,
5. bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen und anderen Aufführungen
sowie bei
Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
6. beim Sport,
7. im ärztlichen Notdienst,
8. im Gaststättengewerbe.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens
zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Sonntag
beschäftigt,
ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15)
durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag
derselben Woche sicherzustellen.
In Betrieben mit einem
Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem
Tag erfolgen,
wenn die Jugendlichen an diesem Tag
keinen Berufsschulunterricht haben.
§18

JArbSchG § 18 Feiertagsruhe
(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14
Uhr und an gesetzlichen Feiertagen
dürfen Jugendliche nicht beschäftigt
werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung
Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des
§ 17 Abs.
2, ausgenommen
am 25. Dezember,
am 1. Januar,
am ersten Osterfeiertag und
am 1. Mai.
(3) Für die Beschäftigung an einem
gesetzlichen Feiertag, der auf einem Werktag fällt,
ist der Jugendliche an einem anderen
berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche
freizustellen.
In Betrieben mit einem
Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem
Tag erfolgen,
wenn die Jugendlichen an diesem Tag
keinen Berufsschulunterricht haben.
§19

JArbSchG § 19 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen
für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
(2) Der Urlaub beträgt jährlich
1. mindestens 30 Werktage, wenn der
Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
2. mindestens 27 Werktage, wenn der
Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
3. mindestens 25 Werktage, wenn der
Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.
Jugendliche, die im Bergbau unter
Tage beschäftigt werden,
erhalten in jeder Altersgruppe einen
zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in
der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden.
Soweit er nicht in den
Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag,
an dem die Berufsschule während des
Urlaubs besucht wird,
ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
(4) Im übrigen gelten für den Urlaub
der Jugendlichen
§ 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und
§ 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes.
Der Auftraggeber oder Zwischenmeister
hat jedoch abweichend von
§ 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes
den jugendlichen Heimarbeitern für
jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub
entsprechend Absatz 2 zu gewähren;
das Urlaubsentgelt der jugendlichen
Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom
Hundert,
bei einem Urlaub von 27 Werktagen
10,3 vom Hundert
und bei einem Urlaub von 25 Werktagen
9,5 vom Hundert.
§20

JArbSchG § 20 Binnenschifffahrt
In der Binnenschifffahrt gelten
folgende Abweichungen:
1. Abweichend von § 12 darf die
Schichtzeit Jugendlicher über 16 Jahre während der Fahrt
bis auf 14 Stunden
täglich ausgedehnt werden, wenn ihre Arbeitszeit sechs Stunden
täglich nicht überschreitet.
Ihre tägliche
Freizeit kann abweichend von § 13 der Ausdehnung der Schichtzeit
entsprechend bis
auf 10 Stunden verkürzt werden.
2. Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen
Jugendliche über 16 Jahre während der Fahrt
bis 22 Uhr
beschäftigt werden.
3. Abweichend von §§ 15,
16 Abs. 1, §
17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 dürfen Jugendliche
an jedem Tag der
Woche beschäftigt werden, jedoch nicht
am 24. Dezember,
an den
Weihnachtsfeiertagen,
am 31. Dezember,
am 1. Januar,
an den
Osterfeiertagen und
am 1. Mai.
Für die
Beschäftigung an einem Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichen
Feiertag,
der auf einen
Werktag fällt, ist ihnen je ein freier Tag zu gewähren.
Diese freien Tage
sind den Jugendlichen in Verbindung mit anderen freien Tagen zu
gewähren,
spätestens, wenn
ihnen 10 freie Tage zustehen.
§21

JArbSchG § 21 Ausnahmen in besonderen Fällen
(1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden
keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher
mit vorübergehenden und
unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen,
soweit erwachsene Beschäftigte nicht
zur Verfügung stehen.
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1
über die Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleistet,
so ist sie durch entsprechende
Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen
auszugleichen.
(3) --
§21a

JArbSchG § 21a Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf
Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung
kann zugelassen werden
1. abweichend von den §§ 8,
15, 16
Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 die Arbeitszeit
bis zu neun
Stunden täglich,
44 Stunden
wöchentlich und
bis zu fünfeinhalb
Tagen in der Woche
anders zu
verteilen,
jedoch nur unter
Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden
in einem
Ausgleichszeitraum von zwei Monaten,
2. abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 und Abs. 2 die Ruhepausen bis zu 15 Minuten zu kürzen
und die Lage der
Pausen anders zu bestimmen,
3. abweichend von § 12 die
Schichtzeit mit Ausnahme des Bergbaus unter Tage
bis zu einer
Stunde täglich zu verlängern,
4. abweichend von § 16 Abs. 1 und 2
Jugendliche an 26
Samstagen im Jahr oder an jedem Samstag zu beschäftigen,
wenn statt dessen
der Jugendliche an einem anderen Werktag derselben Woche
von der
Beschäftigung freigestellt wird,
5. abweichend von den §§ 15,
16 Abs.
3 und 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3
Jugendliche bei
einer Beschäftigung an einem Samstag oder an einem Sonn- oder
Feiertag
unter vier Stunden
an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche
vor- oder
nachmittags von der Beschäftigung freizustellen,
6. abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2
Jugendliche im
Gaststätten- und Schaustellergewerbe
sowie in der
Landwirtschaft
während der Saison
oder der Erntezeit an drei Sonntagen im Monat zu beschäftigen.
(2) Im Geltungsbereich eines
Tarifvertrages nach Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche
Regelung im
Betrieb eines nicht tarifgebundenen
Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder,
wenn ein Betriebsrat nicht besteht,
durch schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Arbeitgeber und dem
Jugendlichen übernommen werden.
(3) Die Kirchen und die
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
können die in Absatz 1 genannten
Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
§21b

JArbSchG § 21b
Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
kann im Interesse der
Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und
Erwachsenen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
1. des § 8, der §§ 11 und
12, der §§
15 und 16, des § 17 Abs. 2 und 3
sowie des
§ 18
Abs. 3 im Rahmen des § 21a Abs. 1,
2. des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr
und nicht nach 23 Uhr, sowie
3. des § 17 Abs. 1 und
§ 18 Abs. 1 an
höchstens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr
zulassen,
soweit eine Beeinträchtigung der
Gesundheit
oder der körperlichen oder
seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen
nicht zu befürchten ist.
§22

JArbSchG § 22 Gefährliche Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht
beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, die ihre physische
oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
2. mit Arbeiten, bei denen sie
sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
3. mit Arbeiten, die mit
Unfallgefahren verbunden sind,
von denen
anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden
Sicherheitsbewusstseins
oder mangelnder
Erfahrung nicht erkennen
oder nicht
abwenden können,
4. mit Arbeiten, bei denen ihre
Gesundheit
durch
außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
5. mit Arbeiten, bei denen sie
schädlichen Einwirkungen
von Lärm,
Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
6. mit Arbeiten, bei denen sie
schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen
im Sinne des
Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
7. mit Arbeiten, bei denen sie
schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen
im Sinne der
Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990
zum Schutze der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei
der Arbeit
ausgesetzt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht
für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
1. dies zur Erreichung ihres
Ausbildungszieles erforderlich ist,
2. ihr Schutz durch die Aufsicht
eines Fachkundigen gewährleistet ist und
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen
Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.
Satz 1 findet keine Anwendung auf den
absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
der Gruppen 3 und 4 im Sinne der
Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990
zum Schutze der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
(3) Werden Jugendliche in einem
Betrieb beschäftigt,
für den ein Betriebsarzt oder eine
Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist,
muss ihre betriebsärztliche oder
sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.
§23

JArbSchG § 23 Akkordarbeit, tempoabhängige
Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht
beschäftigt werden
1. mit Akkordarbeit und sonstigen
Arbeiten,
bei denen durch
ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden
kann,
2. in einer Arbeitsgruppe mit
erwachsenen Arbeitnehmern,
die mit Arbeiten
nach Nummer 1 beschäftigt werden,
3. mit Arbeiten, bei denen ihr
Arbeitstempo
nicht nur
gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise
erzwungen wird.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die
Beschäftigung Jugendlicher,
1. soweit dies zur Erreichung ihres
Ausbildungsziels erforderlich ist oder
2. wenn sie eine Berufsausbildung für
diese Beschäftigung abgeschlossen haben
und ihr Schutz durch die Aufsicht
eines Fachkundigen gewährleistet ist.
§24

JArbSchG § 24 Arbeiten unter Tage
(1) Jugendliche dürfen nicht mit
Arbeiten unter Tage beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die
Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,
1. soweit dies zur Erreichung ihres
Ausbildungsziels erforderlich ist,
2. wenn sie eine Berufsausbildung für
die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder
3. wenn sie an einer von der
Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme
für
Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben
und ihr Schutz durch die Aufsicht
eines Fachkundigen gewährleistet ist.
§25

JArbSchG § 25 Verbot der Beschäftigung durch
bestimmte Personen
(1) Personen, die
1. wegen eines Verbrechens zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
2. wegen einer vorsätzlichen
Straftat,
die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber,
Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten
zum Nachteil von
Kindern oder Jugendlichen begangen haben,
zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
3. wegen einer Straftat nach den §§
109h,
171,
174 bis 184g,
225,
232 bis
233a des Strafgesetzbuches,
4. wegen einer Straftat nach dem
Betäubungsmittelgesetz oder
5. wegen einer Straftat nach dem
Jugendschutzgesetz
oder nach dem
Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
wenigstens zweimal
rechtskräftig verurteilt worden sind,
dürfen Jugendliche nicht beschäftigen
sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1
nicht beaufsichtigen,
nicht anweisen,
nicht ausbilden und
nicht mit der Beaufsichtigung,
Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden.
Eine Verurteilung bleibt außer
Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen
sind.
Die Zeit, in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist,
wird nicht eingerechnet.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1
gilt auch für Personen,
gegen die wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4
wenigstens dreimal eine Geldbuße
rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Eine Geldbuße bleibt außer Betracht,
wenn seit dem Tag ihrer
rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2
gilt nicht für die Beschäftigung durch die
Personensorgeberechtigten.
§26

JArbSchG § 26 Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann
zum Schutz der Jugendlichen gegen
Gefahren für Leben und Gesundheit
sowie zur Vermeidung einer
Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen
Entwicklung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. die für Kinder, die der
Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen,
geeigneten und
leichten Tätigkeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2
und die Arbeiten
nach § 22 Abs. 1 und den §§ 23 und
24 näher bestimmen,
2. über die Beschäftigungsverbote in
den §§ 22 bis 25 hinaus
die Beschäftigung
Jugendlicher in bestimmten Betriebsarten oder mit bestimmten
Arbeiten
verbieten oder
beschränken,
wenn sie bei
diesen Arbeiten infolge ihres Entwicklungsstands in besonderem Maß
Gefahren ausgesetzt sind
oder wenn das
Verbot oder die Beschränkung der Beschäftigung
infolge der
technischen Entwicklung
oder neuer
arbeitsmedizinischer oder sicherheitstechnischer Erkenntnisse
notwendig ist.
§27

JArbSchG § 27 Behördliche Anordnungen und
Ausnahmen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann in
Einzelfällen feststellen,
ob eine Arbeit unter die
Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen der §§ 22 bis 24
oder einer Rechtsverordnung nach
§ 26
fällt.
Sie kann in Einzelfällen die
Beschäftigung Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten
über die Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen der §§ 22 bis 24 und einer Rechtsverordnung nach
§
26 hinaus
verbieten oder beschränken,
wenn diese Arbeiten mit Gefahren für
Leben, Gesundheit
oder für die körperliche oder
seelisch-geistige Entwicklung der Jugendlichen
verbunden sind.
(2) Die zuständige Behörde kann
1. den Personen, die die Pflichten,
die ihnen kraft Gesetzes zugunsten der von ihnen
beschäftigten,
beaufsichtigten, angewiesenen oder auszubildenden Kinder und
Jugendlichen obliegen,
wiederholt oder
gröblich verletzt haben,
2. den Personen, gegen die Tatsachen
vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung
zur Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung
von Kindern und Jugendlichen
ungeeignet
erscheinen lassen,
verbieten,
Kinder und
Jugendliche zu beschäftigen
oder im Rahmen
eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 zu beaufsichtigen,
anzuweisen oder auszubilden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf
Antrag
Ausnahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3
für Jugendliche über 16 Jahre bewilligen,
1. wenn die Art der Arbeit oder das
Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit
oder der
körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichen
nicht befürchten lassen und
2. wenn eine nicht länger als vor
drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird,
nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung
nicht bestehen.
§28

JArbSchG § 28 Menschengerechte Gestaltung der
Arbeit
(1) Der Arbeitgeber hat bei der
Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte
einschließlich der Maschinen,
Werkzeuge und Geräte
und bei der Regelung der
Beschäftigung
die Vorkehrungen und Maßnahmen zu
treffen,
die zum Schutz der Jugendlichen gegen
Gefahren für Leben und Gesundheit
sowie zur Vermeidung einer
Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen
Entwicklung der Jugendlichen
erforderlich sind.
Hierbei sind das mangelnde
Sicherheitsbewusstsein,
die mangelnde Erfahrung
und der Entwicklungsstand der
Jugendlichen
zu berücksichtigen
und die allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln
sowie die sonstigen gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen,
welche Vorkehrungen und Maßnahmen der
Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten
zu treffen hat.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in
Einzelfällen anordnen,
welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur
Durchführung des Absatzes 1
oder einer vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales gemäß Absatz 2 erlassenen Verordnung zu treffen
sind.
§28a

JArbSchG § 28a Beurteilung der
Arbeitsbedingungen
Vor Beginn der Beschäftigung
Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen
hat der Arbeitgeber die mit der
Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen.
Im übrigen gelten die Vorschriften
des Arbeitsschutzgesetzes.
§29

JArbSchG § 29 Unterweisung über Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat die
Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung
und bei wesentlicher Änderung der
Arbeitsbedingungen
über die Unfall- und
Gesundheitsgefahren,
denen sie bei der Beschäftigung
ausgesetzt sind,
sowie über die Einrichtungen und
Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren
zu unterweisen.
Er hat die Jugendlichen vor der
erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen
Arbeitsstellen
oder mit Arbeiten, bei denen sie mit
gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen,
über die besonderen Gefahren dieser
Arbeiten
sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu
unterweisen.
(2) Die Unterweisungen sind in
angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu
wiederholen.
(3) Der Arbeitgeber beteiligt die
Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der
Planung,
Durchführung und Überwachung der für
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung
Jugendlicher geltenden Vorschriften.
§30

JArbSchG § 30 Häusliche Gemeinschaft
(1) Hat der Arbeitgeber einen
Jugendlichen in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen,
so muss er
1. ihm eine Unterkunft zur Verfügung
stellen und dafür sorgen,
dass sie so
beschaffen, ausgestattet und belegt ist und so benutzt wird,
dass die
Gesundheit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird, und
2. ihm bei einer Erkrankung, jedoch
nicht über die Beendigung der Beschäftigung hinaus,
die erforderliche
Pflege und ärztliche Behandlung zuteil werden lassen,
soweit diese nicht
von einem Sozialversicherungsträger geleistet wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im
Einzelfall anordnen,
welchen Anforderungen die Unterkunft
(Absatz 1 Nr. 1) und
die Pflege bei Erkrankungen (Absatz 1
Nr. 2) genügen müssen.
§31

JArbSchG § 31 Züchtigungsverbot, Verbot der
Abgabe von Alkohol und Tabak
(1) Wer Jugendliche beschäftigt
oder im Rahmen eines
Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt, anweist oder
ausbildet,
darf sie nicht körperlich züchtigen.
(2) Wer Jugendliche beschäftigt, muss
sie vor körperlicher Züchtigung und Misshandlung
und vor sittlicher Gefährdung durch
andere bei ihm Beschäftigte
und durch Mitglieder seines Haushalts
an der Arbeitsstätte
und in seinem Haus schützen.
Er darf Jugendlichen unter 16 Jahren
keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren,
Jugendlichen über 16 Jahre keinen
Branntwein geben.
§32

JArbSchG § 32 Erstuntersuchung
(1) Ein Jugendlicher, der in das
Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
1. er innerhalb der letzten vierzehn
Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem
Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur
geringfügige
oder eine nicht länger als zwei
Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten,
von denen keine gesundheitlichen
Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.
§33

JArbSchG § 33 Erste Nachuntersuchung
(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten
Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber
die Bescheinigung eines Arztes
darüber vorlegen zu lassen,
dass der Jugendliche nachuntersucht
worden ist (erste Nachuntersuchung).
Die Nachuntersuchung darf nicht
länger als drei Monate zurückliegen.
Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen
neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung
nachdrücklich auf den Zeitpunkt,
bis zu dem der Jugendliche ihm die
ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat,
hinweisen und ihn auffordern,
die Nachuntersuchung bis dahin
durchführen zu lassen.
(2) Legt der Jugendliche die
Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor,
hat ihn der Arbeitgeber innerhalb
eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz
3
schriftlich aufzufordern, ihm die
Bescheinigung vorzulegen.
Je eine Durchschrift des
Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber
dem Personensorgeberechtigten und dem
Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.
(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf
von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung
nicht weiterbeschäftigt werden,
solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
§34

JArbSchG § 34 Weitere Nachuntersuchungen
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres
nach der ersten Nachuntersuchung
kann sich der Jugendliche erneut
nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen).
Der Arbeitgeber soll ihn auf diese
Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken,
dass der Jugendliche ihm die
Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.
§35

JArbSchG § 35 Außerordentliche
Nachuntersuchung
(1) Der Arzt soll eine
außerordentliche Nachuntersuchung anordnen,
wenn eine Untersuchung ergibt, dass
1. ein Jugendlicher hinter dem seinem
Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist,
2. gesundheitliche Schwächen oder
Schäden vorhanden sind,
3. die Auswirkungen der Beschäftigung
auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen
noch nicht zu
übersehen sind.
(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten
Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen
Nachuntersuchung nicht berührt.
§36

JArbSchG § 36 Ärztliche Untersuchungen und
Wechsel des Arbeitgebers
Wechselt der Jugendliche den
Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen,
wenn ihm die Bescheinigung über die
Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1) und,
falls seit der Aufnahme der
Beschäftigung ein Jahr vergangen ist,
die Bescheinigung über die erste
Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen.
§37

JArbSchG § 37 Inhalt und Durchführung der
ärztlichen Untersuchungen
(1) Die ärztlichen Untersuchungen
haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand
und die körperliche Beschaffenheit,
die Nachuntersuchungen außerdem auf
die Auswirkungen
der Beschäftigung auf Gesundheit und
Entwicklung des Jugendlichen zu erstrecken.
(2) Der Arzt hat unter
Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen
auf Grund der Untersuchungen zu
beurteilen,
1. ob die Gesundheit oder die
Entwicklung des Jugendlichen
durch die
Ausführung bestimmter Arbeiten
oder durch die
Beschäftigung während bestimmter Zeiten
gefährdet wird,
2. ob besondere der Gesundheit
dienende Maßnahmen erforderlich sind,
3. ob eine außerordentliche
Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1) erforderlich ist.
(3) Der Arzt hat schriftlich
festzuhalten:
1. den Untersuchungsbefund,
2. die Arbeiten, durch deren
Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen
für gefährdet hält,
3. die besonderen der Gesundheit
dienenden Maßnahmen,
4. die Anordnung einer
außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).
§38

JArbSchG § 38 Ergänzungsuntersuchung
Kann der Arzt den Gesundheits- und
Entwicklungsstand des Jugendlichen nur beurteilen,
wenn das Ergebnis einer
Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt
vorliegt,
so hat er die Ergänzungsuntersuchung
zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.
§39

JArbSchG § 39 Mitteilung, Bescheinigung
(1) Der Arzt hat dem
Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:
1. das wesentliche Ergebnis der
Untersuchung,
2. die Arbeiten, durch deren
Ausführung
er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für
gefährdet hält,
3. die besonderen der Gesundheit
dienenden Maßnahmen,
4. die Anordnung einer
außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).
(2) Der Arzt hat eine für den
Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber auszustellen,
dass die Untersuchung stattgefunden
hat und darin die Arbeiten zu vermerken,
durch deren Ausführung er die
Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält.
§40

JArbSchG § 40 Bescheinigung mit
Gefährdungsvermerk
(1) Enthält die Bescheinigung des
Arztes (§ 39 Abs. 2) einen Vermerk über Arbeiten,
durch deren Ausführung er die
Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,
so darf der Jugendliche mit solchen
Arbeiten nicht beschäftigt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die
Beschäftigung des Jugendlichen
mit den in der Bescheinigung des
Arztes (§ 39 Abs. 2) vermerkten Arbeiten
im Einvernehmen mit einem Arzt
zulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden.
§41

JArbSchG § 41 Aufbewahren der ärztlichen
Bescheinigungen
(1) Der Arbeitgeber hat die
ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung,
längstens jedoch bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahrs des Jugendlichen aufzubewahren
und der Aufsichtsbehörde sowie der
Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder
einzusenden.
(2) Scheidet der Jugendliche aus dem
Beschäftigungsverhältnis aus,
so hat ihm der Arbeitgeber die
Bescheinigungen auszuhändigen.
§42

JArbSchG § 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die
dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten
Gefahren für seine Gesundheit
befürchten lassen,
dies dem Personensorgeberechtigten
und dem Arbeitgeber mitzuteilen
und den Jugendlichen aufzufordern,
sich durch einen von ihr ermächtigten
Arzt untersuchen zu lassen.
§43

JArbSchG § 43 Freistellung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
nach diesem Abschnitt freizustellen.
Ein Entgeltausfall darf hierdurch
nicht eintreten.
§44

JArbSchG § 44 Kosten der Untersuchungen
Die Kosten der Untersuchungen trägt
das Land.
§45

JArbSchG § 45 Gegenseitige Unterrichtung der
Ärzte
(1) Die Ärzte, die Untersuchungen
nach diesem Abschnitt vorgenommen haben,
müssen, wenn der
Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit einverstanden
sind,
1. dem staatlichen Gewerbearzt,
2. dem Arzt, der einen Jugendlichen
nach diesem Abschnitt nachuntersucht,
auf Verlangen die
Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht
aushändigen.
(2) Unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 kann der Amtsarzt des Gesundheitsamts einem Arzt,
der einen Jugendlichen nach diesem
Abschnitt untersucht,
Einsicht in andere in seiner
Dienststelle vorhandene Unterlagen
über Gesundheit und Entwicklung des
Jugendlichen gewähren.
§46

JArbSchG § 46 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales
kann zum Zweck einer gleichmäßigen
und wirksamen gesundheitlichen Betreuung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
Vorschriften über die Durchführung
der ärztlichen Untersuchungen
und über die für die Aufzeichnungen
der Untersuchungsbefunde,
die Bescheinigungen und Mitteilungen
zu verwendenden Vordrucke
erlassen.
(2) Die Landesregierung kann durch
Rechtsverordnung
1. zur Vermeidung von mehreren
Untersuchungen innerhalb eines kurzen Zeitraums
aus verschiedenen
Anlässen bestimmen, dass die Untersuchungen nach den §§ 32 bis 34
zusammen mit
Untersuchungen nach anderen Vorschriften durchzuführen sind,
und hierbei von
der Frist des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis zu drei Monaten abweichen,
2. zur Vereinfachung der Abrechnung
a) Pauschbeträge
für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen
im Rahmen der geltenden Gebührenordnungen festsetzen,
b) Vorschriften
über die Erstattung der Kosten beim Zusammentreffen mehrerer
Untersuchungen
nach Nummer 1 erlassen.
§47

JArbSchG § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und
der Aufsichtsbehörde
Arbeitgeber, die regelmäßig
mindestens einen Jugendlichen beschäftigen,
haben einen Abdruck dieses Gesetzes
und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
an geeigneter Stelle im Betrieb zur
Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
§48

JArbSchG § 48 Aushang über Arbeitszeit und
Pausen
Arbeitgeber, die regelmäßig
mindestens drei Jugendliche beschäftigen,
haben einen Aushang über Beginn und
Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
und der Pausen der Jugendlichen an
geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.
§49

JArbSchG § 49 Verzeichnisse der Jugendlichen
Arbeitgeber haben Verzeichnisse der
bei ihnen beschäftigten Jugendlichen unter Angabe
des Vor- und Familiennamens,
des Geburtsdatums und
der Wohnanschrift
zu führen, in denen das Datum des
Beginns der Beschäftigung bei ihnen,
bei einer Beschäftigung unter Tage
auch das Datum des Beginns dieser Beschäftigung,
enthalten ist.
§50

JArbSchG § 50 Auskunft, Vorlage der
Verzeichnisse
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
2. die Verzeichnisse gemäß
§ 49, die
Unterlagen, aus denen Name, Beschäftigungsart und -zeiten
der Jugendlichen
sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle
sonstigen Unterlagen,
die sich auf die
nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen,
zur Einsicht
vorzulegen oder einzusenden.
(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen
sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten
Eintragung aufzubewahren.
§51

JArbSchG § 51 Aufsichtsbehörde,
Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
(1) Die Aufsicht über die Ausführung
dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen
obliegt der nach Landesrecht
zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde).
Die Landesregierung kann durch
Rechtsverordnung
die Aufsicht über die Ausführung
dieser Vorschriften in Familienhaushalten
auf gelegentliche Prüfungen
beschränken.
(2) Die Beauftragten der
Aufsichtsbehörde sind berechtigt,
die Arbeitsstätten während der
üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen;
außerhalb dieser Zeit oder wenn sich
die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden,
dürfen sie nur zur Verhütung von
dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
betreten und besichtigt werden.
Der Arbeitgeber hat das Betreten und
Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(3) Die Aufsichtsbehörden haben im
Rahmen der Jahresberichte
nach
§ 139b Abs. 3 der Gewerbeordnung
über ihre Aufsichtstätigkeit gemäß Absatz 1 zu berichten.
JArbSchG § 52 (weggefallen)
§53

JArbSchG § 53 Mitteilung über Verstöße
Die Aufsichtsbehörde teilt
schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
oder gegen die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
der nach dem Berufsbildungsgesetz
oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit.
Die zuständige Agentur für Arbeit
erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.
§54

JArbSchG § 54 Ausnahmebewilligungen
(1) Ausnahmen, die die
Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz
oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen kann,
sind zu befristen.
Die Ausnahmebewilligungen können
1. mit einer Bedingung erlassen
werden,
2. mit einer Auflage oder mit einem
Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme,
Änderung oder
Ergänzung einer Auflage verbunden werden und
3. jederzeit widerrufen werden.
(2) Ausnahmen können nur für einzelne
Beschäftigte, einzelne Betriebe oder einzelne Teile des Betriebs
bewilligt werden.
(3) Ist eine Ausnahme für einen
Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden,
so hat der Arbeitgeber hierüber an
geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen.
§55

JArbSchG § 55 Bildung des Landesausschusses
für Jugendarbeitsschutz
(1) Bei der von der Landesregierung
bestimmten obersten Landesbehörde
wird ein Landesausschuss für
Jugendarbeitsschutz gebildet.
(2) Dem Landesausschuss gehören als
Mitglieder an:
1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer,
2. ein Vertreter des
Landesjugendrings,
3. ein von der Bundesagentur für
Arbeit benannter Vertreter
und je ein
Vertreter
des Landesjugendamts,
der für das
Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde
und der für die
berufsbildenden Schulen zuständigen obersten Landesbehörde und
4. ein Arzt.
(3) Die Mitglieder des
Landesausschusses werden von
der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde
berufen,
die Vertreter der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene
bestehenden Arbeitgeberverbände und
Gewerkschaften,
der Arzt auf Vorschlag der
Landesärztekammer,
die übrigen Vertreter auf Vorschlag
der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen.
(4) Die Tätigkeit im Landesausschuss
ist ehrenamtlich.
Für bare Auslagen und für
Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer
Seite gewährt wird,
eine angemessene Entschädigung zu
zahlen, deren Höhe nach Landesrecht
oder von der von der Landesregierung
bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(5) Die Mitglieder können nach
Anhören der an ihrer Berufung beteiligten Stellen
aus wichtigem Grund abberufen werden.
(6) Die Mitglieder haben
Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Stellvertreter
entsprechend.
(7) Der Landesausschuss wählt aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(8) Der Landesausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung kann die Bildung
von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen,
dass ihnen ausnahmsweise nicht nur
Mitglieder des Landesausschusses angehören.
Absatz 4 Satz 2 gilt für die
Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend.
An den Sitzungen des
Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der
beteiligten obersten Landesbehörden
teilnehmen.
§56

JArbSchG § 56 Bildung des Ausschusses für
Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
(1) Bei der Aufsichtsbehörde wird ein
Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet.
In Städten, in denen mehrere
Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben,
wird ein gemeinsamer Ausschuss für
Jugendarbeitsschutz gebildet.
In Ländern, in denen nicht mehr als
zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind,
übernimmt der Landesausschuss für
Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses.
(2) Dem Ausschuss gehören als
Mitglieder an:
1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer,
2. ein Vertreter des im Bezirk der
Aufsichtsbehörde wirkenden Jugendrings,
3. je ein Vertreter eines Arbeits-,
Jugend- und Gesundheitsamts,
4. ein Arzt und ein Lehrer an einer
berufsbildenden Schule.
(3) Die Mitglieder des
Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der Aufsichtsbehörde
berufen,
die Vertreter der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer auf Vorschlag
der im Aufsichtsbezirk bestehenden
Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften,
der Arzt auf Vorschlag der
Ärztekammer,
der Lehrer auf Vorschlag der nach
Landesrecht zuständigen Behörde,
die übrigen Vertreter auf Vorschlag
der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen.
§ 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der
Maßgabe entsprechend,
dass die Entschädigung von der
Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von der Landesregierung
bestimmten obersten Landesbehörde
festgesetzt wird.
§57

JArbSchG § 57 Aufgaben der Ausschüsse
(1) Der Landesausschuss berät die
oberste Landesbehörde
in allen allgemeinen Angelegenheiten
des Jugendarbeitsschutzes
und macht Vorschläge für die
Durchführung dieses Gesetzes.
Er klärt über Inhalt und Ziel des
Jugendarbeitsschutzes auf.
(2) Die oberste Landesbehörde
beteiligt den Landesausschuss in Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung,
insbesondere vor Erlass von
Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.
(3) Der Landesausschuss hat über seine
Tätigkeit
im Zusammenhang mit dem Bericht der Aufsichtsbehörden nach
§ 51 Abs.
3 zu berichten.
(4) Der Ausschuss für
Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
berät diese in allen allgemeinen
Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes
und macht dem Landesausschuss
Vorschläge für die Durchführung dieses Gesetzes.
Er klärt über Inhalt und Ziel des
Jugendarbeitsschutzes auf.
§58

JArbSchG § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als
Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in
Verbindung mit § 2 Abs. 3,
ein Kind oder
einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt,
beschäftigt,
2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder
Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3,
ein Kind über 13
Jahre oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht
unterliegt,
in anderer als der
zugelassenen Weise beschäftigt,
3. (weggefallen)
4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1,
ein Kind, das der
Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt,
in anderer als der
zugelassenen Weise beschäftigt,
5. entgegen § 8 einen Jugendlichen
über die zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 in
Verbindung mit Absatz 1
eine dort
bezeichnete Person an Berufsschultagen oder in Berufsschulwochen
nicht freistellt,
7. entgegen § 10 Abs. 1
einen Jugendlichen
für die Teilnahme an Prüfungen oder Ausbildungsmaßnahmen
oder an dem
Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar
vorangeht, nicht freistellt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2
Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer
oder nicht in der
vorgeschriebenen zeitlichen Lage gewährt,
9. entgegen § 12 einen Jugendlichen
über die zulässige Schichtzeit hinaus beschäftigt,
10. entgegen § 13 die Mindestfreizeit
nicht gewährt,
11. entgegen § 14 Abs. 1
einen
Jugendlichen außerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr
oder
entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf der Mindestfreizeit
beschäftigt,
12. entgegen § 15 einen Jugendlichen
an mehr als fünf Tagen in der Woche beschäftigt,
13. entgegen § 16 Abs. 1 einen
Jugendlichen an Samstagen beschäftigt
oder
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,
14. entgegen § 17 Abs. 1 einen
Jugendlichen an Sonntagen beschäftigt
oder
entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 den
Jugendlichen nicht freistellt,
15. entgegen § 18 Abs. 1 einen
Jugendlichen am 24. oder 31. Dezember nach 14 Uhr
oder
an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt oder entgegen § 18 Abs. 3
nicht freistellt,
16. entgegen § 19 Abs. 1, auch in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder 2,
oder
entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2
Urlaub
nicht oder nicht mit der vorgeschriebenen Dauer gewährt,
17. entgegen § 21 Abs. 2 die
geleistete Mehrarbeit durch Verkürzung der Arbeitszeit nicht
ausgleicht,
18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1,
einen
Jugendlichen mit den dort genannten Arbeiten beschäftigt,
19. entgegen § 23 Abs. 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1,
einen
Jugendlichen mit Arbeiten mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe mit
Erwachsenen,
deren
Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeit abhängt, oder mit tempoabhängigen
Arbeiten beschäftigt,
20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1,
einen
Jugendlichen mit Arbeiten unter Tage beschäftigt,
21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2
einem
Jugendlichen für seine Altersstufe nicht zulässige Getränke oder
Tabakwaren gibt,
22. entgegen § 32 Abs. 1
einen
Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung
beschäftigt,
23. entgegen § 33 Abs. 3
einen
Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die erste
Nachuntersuchung weiterbeschäftigt,
24. entgegen § 36 einen Jugendlichen
ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen
beschäftigt,
25. entgegen § 40 Abs. 1
einen
Jugendlichen mit Arbeiten beschäftigt,
durch
deren Ausführung der Arzt nach der von ihm erteilten Bescheinigung
die Gesundheit
oder
die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,
26. einer Rechtsverordnung nach
a)
§
26 Nr. 2 oder
b)
§
28 Abs. 2
zuwiderhandelt,
soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
27. einer vollziehbaren Anordnung der
Aufsichtsbehörde
nach
§
6 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2,
§ 28 Abs. 3 oder § 30 Abs.
2 zuwiderhandelt,
28. einer vollziehbaren Auflage der
Aufsichtsbehörde
nach
§
6 Abs. 1, § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder
§ 40 Abs. 2,
jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1, zuwiderhandelt,
29. einer vollziehbaren Anordnung
oder Auflage der Aufsichtsbehörde
auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 2 oder
§ 28 Abs. 2
zuwiderhandelt,
soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
einen Jugendlichen beschäftigt,
beaufsichtigt, anweist oder ausbildet,
obwohl ihm dies verboten ist,
oder einen anderen, dem dies verboten
ist,
mit der Beaufsichtigung, Anweisung
oder Ausbildung eines Jugendlichen beauftragt.
(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und
Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1)
oder Jugendlichen,
die der Vollzeitschulpflicht
unterliegen (§ 2 Abs. 3),
nach § 5 Abs. 2 Absatz 1 Nr. 6 bis 29
und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern,
die der Vollzeitschulpflicht nicht
mehr unterliegen, nach § 7.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet
werden.
(5) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1,
2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht
und dadurch ein Kind, einen
Jugendlichen oder im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 eine Person,
die noch nicht 21 Jahre alt ist,
in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft
gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer eine in
Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 5
Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§59

JArbSchG § 59 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als
Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein
Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheids beschäftigt,
2. entgegen § 11 Abs. 3 den
Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet,
3. entgegen § 29 einen Jugendlichen
über Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
unterweist,
4. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1
einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zur Vorlage
einer ärztlichen Bescheinigung auffordert,
5. entgegen § 41 die ärztliche
Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt,
6. entgegen § 43 Satz 1 einen
Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen nicht freistellt,
7. entgegen § 47
einen Abdruck des
Gesetzes oder die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht
auslegt oder aushängt,
8. entgegen § 48 Arbeitszeit und
Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushängt,
9. entgegen § 49 ein Verzeichnis
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
10. entgegen § 50 Abs. 1 Angaben
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht
oder
Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet
oder
entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht
vorschriftsmäßig aufbewahrt,
11. entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das
Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten nicht gestattet,
12. entgegen § 54 Abs. 3 einen
Aushang nicht anbringt.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch
für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5 Abs. 2
Satz 1.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§60

JArbSchG § 60 Verwaltungsvorschriften
für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten
Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach §§ 58 und
59 durch die
Verwaltungsbehörde (§ 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
und über die Erteilung einer
Verwarnung (§§ 56,
58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§§ 58 und 59 erlassen.
§61

JArbSchG § 61 Beschäftigung von Jugendlichen
auf Kauffahrteischiffen
(1) Für die Beschäftigung von
Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder
im Sinne des
§ 3 des Seemannsgesetzes
gilt an Stelle dieses Gesetzes das
Seemannsgesetz
mit den nachfolgenden Änderungen.
(2) (überholte Änderungsanweisung)
§62

JArbSchG § 62 Beschäftigung im Vollzug einer
Freiheitsentziehung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
gelten für die Beschäftigung Jugendlicher (§ 2 Abs. 2)
im Vollzug einer gerichtlich
angeordneten Freiheitsentziehung entsprechend,
soweit es sich nicht nur um
gelegentliche, geringfügige Hilfeleistungen handelt
und soweit in den Absätzen 2 bis 4
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Vollzug einer gerichtlich
angeordneten Freiheitsentziehung finden § 19, §§ 47 bis 50 keine
Anwendung.
(3) Die §§ 13,
14, 15, 16,
17 und 18
Abs. 1 und 2 gelten im
Vollzug einer gerichtlich
angeordneten Freiheitsentziehung
nicht für die Beschäftigung
jugendlicher Anstaltsinsassen mit der Zubereitung und Ausgabe der
Anstaltsverpflegung.
(4) § 18 Abs. 1 und 2 gilt nicht für
die Beschäftigung jugendlicher Anstaltsinsassen
in landwirtschaftlichen Betrieben der
Vollzugsanstalten mit Arbeiten,
die auch an Sonn- und Feiertagen
naturnotwendig vorgenommen werden müssen.
JArbSchG §§ 63 bis 70 ----
§71

JArbSchG § 71 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des §
13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
§72

JArbSchG § 72 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai
1976 in Kraft.
(2)
(3) Die auf Grund des § 37 Abs. 2 und
des § 53 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960,
des
§ 20 Abs. 1 des
Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 und
des § 120e der Gewerbeordnung
erlassenen Vorschriften bleiben unberührt.
Sie können, soweit sie den
Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen,
durch Rechtsverordnungen auf Grund
des § 26 oder des § 46 geändert oder aufgehoben werden.
(4) Vorschriften in
Rechtsverordnungen, die durch § 69 dieses Gesetzes geändert werden,
können vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Rahmen der bestehenden Ermächtigungen
geändert oder aufgehoben werden.
(5)
Verweisungen auf Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960